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AGB`s

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ALLGEMEINE GESCH[Ae]FTSBEDINGUNGEN F[Ue]R DIE

HOTELLERIE 2006

(AGBH 2006)

Fassung vom

15.11.2006

Inhalts[ue]bersicht

§ 1 Geltungsbereich......................................................................................................................... 2

§ 2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 2

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung ................................................................................................. 3

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung .......................................................................................... 3

§ 5 R[ue]cktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogeb[ue]hr ............................................................... 4

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft ............................................................................................. 5

§ 7 Rechte des Vertragspartners....................................................................................................... 5

§ 8 Pflichten des Vertragspartners ................................................................................................... 6

§ 9 Rechte des Beherbergers ............................................................................................................ 6

§ 10 Pflichten des Beherbergers......................................................................................................... 7

§ 11 Haftung des Beherbergers f[ue]r Sch[ae]den an eingebrachten Sachen ............................................. 7

§ 12 Haftungsbeschr[ae]nkungen ........................................................................................................... 8

§ 13 Tierhaltung ................................................................................................................................ 8

§ 14 Verl[ae]ngerung der Beherbergung ................................................................................................ 9

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Aufl[oe]sung............................................ 9

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.................................................... 10

§ 17 Erf[ue]llungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl.......................................................................... 11

§ 18 Sonstiges.................................................................................................................................. 12

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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Gesch[ae]ftsbedingungen f[ue]r die Hotellerie (im Folgenden

„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen [Oe]HVB in der Fassung vom 23. September

1981.

1.2 Die AGBH 2006 schlie[ss]en Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006

sind gegen[ue]ber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidi[ae]r.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine nat[ue]rliche oder juristische

Person, die G[ae]ste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine nat[ue]rliche Person, die Beherbergung

in Anspruch nimmt. Der Gast

ist in der Regel zugleich Vertragspartner.

Als Gast gelten auch jene Personen,

die mit dem Vertragspartner anreisen

(zB Familienmitglieder, Freunde

etc).

„Vertragspartner“: Ist eine nat[ue]rliche oder juristische Person

des In- oder Auslandes, die als

Gast oder f[ue]r einen Gast einen Beherbergungsvertrag

abschlie[ss]t.

„Konsument“ und

„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes

1979 idgF zu

verstehen.

„Beherbergungsvertrag“:

Ist der zwischen dem Beherberger und

dem Vertragspartner abgeschlossene

Vertrag, dessen Inhalt in der Folge n[ae]her

geregelt wird.

3

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners

durch den Beherberger zustande. Elektronische Erkl[ae]rungen gelten

als zugegangen, wenn die Partei, f[ue]r die sie bestimmt sind, diese unter gew[oe]hnlichen

Umst[ae]nden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Gesch[ae]ftszeiten

des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung

abzuschlie[ss]en, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist

der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder m[ue]ndlichen

Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung

hinzuweisen. Erkl[ae]rt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich

oder m[ue]ndlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der

Einverst[ae]ndniserkl[ae]rung [ue]ber die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners

beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung sp[ae]testens 7 Tage (einlangend)

vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten f[ue]r die Geldtransaktion (zB

[Ue]berweisungsspesen) tr[ae]gt der Vertragspartner. F[ue]r Kredit- und Debitkarten gelten

die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit

anbietet, die gemieteten R[ae]ume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)

zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Fr[ue]h in Anspruch genommen, so z[ae]hlt

die vorhergegangene Nacht als erste [Ue]bernachtung.

4.3 Die gemieteten R[ae]ume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis

12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in

Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten R[ae]ume nicht fristgerecht freigemacht

sind.

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§ 5 R[ue]cktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogeb[ue]hr

R[ue]cktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung

vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne

Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zur[ue]cktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht

keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein sp[ae]terer Ankunftszeitpunkt

vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen

die R[ae]umlichkeiten bis sp[ae]testens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages

folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die

Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als

erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen sp[ae]teren Ankunftstag

bekannt.

5.4 Bis sp[ae]testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners

kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten

Gr[ue]nden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige

Erkl[ae]rung aufgel[oe]st werden.

R[ue]cktritt durch den Vertragspartner – Stornogeb[ue]hr

5.5 Bis sp[ae]testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der

Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogeb[ue]hr durch einseitige Erkl[ae]rung

durch den Vertragspartner aufgel[oe]st werden.

5.6 Au[ss]erhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein R[ue]cktritt durch einseitige

Erkl[ae]rung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogeb[ue]hren

m[oe]glich:

- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;

- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis

.

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bis 3 Monate 3 Monate bis 1

Monat

1 Monat bis 1

Woche

In der letzten

Woche

keine Stornogeb[ue]hren

40 % 70 % 90 %

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb

erscheinen, weil durch unvorhersehbare au[ss]ergew[oe]hnliche Umst[ae]nde (zB extremer

Schneefall, Hochwasser etc) s[ae]mtliche Anreisem[oe]glichkeiten unm[oe]glich

sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt f[ue]r die Tage

der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht f[ue]r den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisem[oe]glichkeit

wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder m[oe]glich

wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den G[ae]sten eine ad[ae]quate Ersatzunterkunft

(gleicher Qualit[ae]t) zur Verf[ue]gung stellen, wenn dies dem Vertragspartner

zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringf[ue]gig und sachlich

gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum

(die R[ae]ume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte G[ae]ste ihren

Aufenthalt verl[ae]ngern, eine [Ue]berbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche

Ma[ss]nahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allf[ae]llige Mehraufwendungen f[ue]r das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner

das Recht auf den [ue]blichen Gebrauch der gemieteten R[ae]ume, der Einrichtungen

des Beherbergungsbetriebes, die [ue]blicher Weise und ohne besondere Bedingungen

den G[ae]sten zur Ben[ue]tzung zug[ae]nglich sind, und auf die [ue]bliche Bedienung.

Der Vertragspartner hat seine Rechte gem[ae][ss] allf[ae]lligen Hotel- und/oder G[ae]sterichtlinien

(Hausordnung) auszu[ue]ben.

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§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sp[ae]testens zum Zeitpunkt der Abreise das

vereinbarte Entgelt zuz[ue]glich etwaiger Mehrbetr[ae]ge, die auf Grund gesonderter

Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden G[ae]sten entstanden

sind zuz[ue]glich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdw[ae]hrungen zu akzeptieren. Akzeptiert

der Beherberger Fremdw[ae]hrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs

in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdw[ae]hrungen oder

bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so tr[ae]gt der Vertragspartner alle damit

zusammenh[ae]ngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,

Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegen[ue]ber f[ue]r jeden Schaden, den er

oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners

Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist

er damit im R[ue]ckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zur[ue]ckbehaltungsrecht

gem[ae][ss] § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101

ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.

Dieses Zur[ue]ckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung

seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere f[ue]r Verpflegung,

sonstiger Auslagen, die f[ue]r den Vertragspartner gemacht wurden und

f[ue]r allf[ae]llige Ersatzanspr[ue]che jeglicher Art zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu au[ss]ergew[oe]hnlichen

Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger

berechtigt, daf[ue]r ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch

auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen

aus betrieblichen Gr[ue]nden auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung

seiner Leistung zu.

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§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem

Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt

inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt

werden k[oe]nnen, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,

Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;

b) f[ue]r die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein erm[ae][ss]igter

Preis berechnet.

§ 11 Haftung des Beherbergers f[ue]r Sch[ae]den an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gem[ae][ss] §§ 970 ff ABGB f[ue]r die vom Vertragspartner eingebrachten

Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn

die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten [ue]bergeben

oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht

worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger

f[ue]r sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der

aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gem[ae][ss] § 970 Abs 1

ABGB h[oe]chstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 [ue]ber die

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung

festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung

des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen

nicht unverz[ue]glich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.

Die H[oe]he einer allf[ae]lligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der

Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden

des Vertragspartners oder Gastes ist zu ber[ue]cksichtigen.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist f[ue]r leichte Fahrl[ae]ssigkeit ausgeschlossen. Ist

der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch f[ue]r grobe Fahrl[ae]ssigkeit

ausgeschlossen. In diesem Fall tr[ae]gt der Vertragspartner die Beweislast

f[ue]r das Vorliegen des Verschuldens. Folgesch[ae]den oder indirekte Sch[ae]den sowie

entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 F[ue]r Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag

von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet f[ue]r einen dar[ue]ber hinausgehenden

Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit

zur Aufbewahrung [ue]bernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von

ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschr[ae]nkung

gem[ae][ss] 12.1 und 12.2 gilt sinngem[ae][ss].

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11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger

ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenst[ae]nde handelt, als

G[ae]ste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gew[oe]hnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der [ue]bernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,

wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis

nicht unverz[ue]glich dem Beherberger anzeigt. [Ue]berdies sind diese Anspr[ue]che innerhalb

von drei Jahren ab Kenntnis oder m[oe]glicher Kenntnis durch den Vertragspartner

bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

§ 12 Haftungsbeschr[ae]nkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers f[ue]r

leichte Fahrl[ae]ssigkeit, mit Ausnahme von Personensch[ae]den, ausgeschlossen.

12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers f[ue]r

leichte und grobe Fahrl[ae]ssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall tr[ae]gt der Vertragspartner

die Beweislast f[ue]r das Vorliegen des Verschuldens. Folgesch[ae]den,

immaterielle Sch[ae]den oder indirekte Sch[ae]den sowie entgangene Gewinne werden

nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der

H[oe]he des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere d[ue]rfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls

gegen eine besondere Verg[ue]tung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier w[ae]hrend

seines Aufenthaltes ordnungsgem[ae][ss] zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder

dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu

lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat [ue]ber eine entsprechende

Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die

auch m[oe]gliche durch Tiere verursachte Sch[ae]den deckt, zu verf[ue]gen. Der Nachweis

der entsprechenden Versicherung ist [ue]ber Aufforderung des Beherbergers zu

erbringen.

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13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegen[ue]ber zur

ungeteilten Hand f[ue]r den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden

umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der

Beherberger gegen[ue]ber Dritten zu erbringen hat.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restaurantr[ae]umen und Wellnessbereichen d[ue]rfen

sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verl[ae]ngerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verl[ae]ngert

wird. K[ue]ndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verl[ae]ngerung des Aufenthalts

rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verl[ae]ngerung des Beherbergungsvertrages

zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht

verlassen, weil durch unvorhersehbare au[ss]ergew[oe]hnliche Umst[ae]nde (zB extremer

Schneefall, Hochwasser etc) s[ae]mtliche Abreisem[oe]glichkeiten gesperrt oder nicht

benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag f[ue]r die Dauer der Unm[oe]glichkeit

der Abreise automatisch verl[ae]ngert. Eine Reduktion des Entgelts f[ue]r diese

Zeit ist allenfalls nur dann m[oe]glich, wenn der Vertragspartner die angebotenen

Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der au[ss]ergew[oe]hnlichen Witterungsverh[ae]ltnisse

nicht zur G[ae]nze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt

mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gew[oe]hnlich verrechneten Preis in

der Nebensaison entspricht.

§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Aufl[oe]sung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er

mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle

vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er

sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder

was er durch anderweitige Vermietung der bestellten R[ae]ume erhalten hat. Eine

Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der

Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten R[ae]umlichkeiten vollst[ae]ndig ausgelastet

ist und die R[ae]umlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners

an weitere G[ae]ste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis tr[ae]gt der

Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

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15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so k[oe]nnen

die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten

Vertragsende, aufl[oe]sen.

15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung

aus wichtigem Grund aufzul[oe]sen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw

der Gast

a) von den R[ae]umlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder

durch sein r[ue]cksichtsloses, anst[oe][ss]iges oder sonst grob ungeh[oe]riges Verhalten

den [ue]brigen G[ae]sten, dem Eigent[ue]mer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb

wohnenden Dritten gegen[ue]ber das Zusammenwohnen verleidet

oder sich gegen[ue]ber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung

gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die k[oe]rperliche Sicherheit

schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die [ue]ber die Beherbergungsdauer

hinausgeht, befallen wird oder sonst pfleged[ue]rftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei F[ae]lligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten

Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

15.6 Wenn die Vertragserf[ue]llung durch ein als h[oe]here Gewalt zu wertendes Ereignis

(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, beh[oe]rdliche Verf[ue]gungen etc)

unm[oe]glich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne

Einhaltung einer K[ue]ndigungsfrist aufl[oe]sen, sofern der Vertrag nicht bereits nach

dem Gesetz als aufgel[oe]st gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht

befreit ist. Etwaige Anspr[ue]che auf Schadenersatz etc des Vertragspartners

sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast w[ae]hrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird

der Beherberger [ue]ber Wunsch des Gastes f[ue]r [ae]rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr

in Verzug, wird der Beherberger die [ae]rztliche Betreuung auch ohne besonderen

Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig

ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angeh[oe]rigen

des Gastes nicht kontaktiert werden k[oe]nnen, wird der Beherberger auf

Kosten des Gasten f[ue]r [ae]rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgema[ss]nahmen

endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen

treffen kann oder die Angeh[oe]rigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden

sind.

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16.3 Der Beherberger hat gegen[ue]ber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall

gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere f[ue]r folgende Kosten Ersatzanspr[ue]che:

a) offene Arztkosten, Kosten f[ue]r Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene W[ae]sche, Bettw[ae]sche und Betteinrichtung, anderenfalls

f[ue]r die Desinfektion oder gr[ue]ndliche Reinigung all dieser Gegenst[ae]nde,

d) Wiederherstellung von W[ae]nden, Einrichtungsgegenst[ae]nden, Teppichen usw,

soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt

oder besch[ae]digt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die R[ae]umlichkeit vom Gast in Anspruch genommen

wurde, zuz[ue]glich allf[ae]lliger Tage der Unverwendbarkeit der R[ae]ume wegen

Desinfektion, R[ae]umung o. [ae],

f) allf[ae]llige sonstige Sch[ae]den, die dem Beherberger entstehen.

§ 17 Erf[ue]llungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erf[ue]llungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

17.2 Dieser Vertrag unterliegt [oe]sterreichischem formellen und materiellen Recht unter

Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EV[Ue])

sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschlie[ss]licher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergesch[ae]ft der Sitz

des Beherbergers, wobei der Beherberger [ue]berdies berechtigt ist, seine Rechte

auch bei jedem anderem [oe]rtlichem und sachlich zust[ae]ndigem Gericht geltend zu

machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz bzw gew[oe]hnlichen Aufenthalt in [Oe]sterreich hat, geschlossen,

k[oe]nnen Klagen gegen den Verbraucher ausschlie[ss]lich am Wohnsitz, am gew[oe]hnlichen

Aufenthaltsort oder am Besch[ae]ftigungsort des Verbrauchers eingebracht

werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europ[ae]ischen Union (mit Ausnahme

[Oe]sterreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das f[ue]r den

Wohnsitz des Verbrauchers f[ue]r Klagen gegen den Verbraucher [oe]rtlich und sachlich

zust[ae]ndige Gericht ausschlie[ss]lich zust[ae]ndig.

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§ 18 Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf

einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftst[ue]ckes an die Vertragspartner,

welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche

nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt

oder die Ereignung f[ae]llt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage

der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem

Tage entspricht, von welchem die Frist zu z[ae]hlen ist. Fehlt dieser Tag in dem

Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag ma[ss]geblich.

18.2 Erkl[ae]rungen m[ue]ssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der

Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen

Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen

Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,

der Beherberger ist zahlungsunf[ae]hig oder die Forderung des Vertragspartners ist

gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

18.4 Im Falle von Regelungsl[ue]cken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Anfrage zum Campingpark
Zimmerreservierung unter:
Tel. 0043 (0)5265 5210
E-Mail: hotel@fernsteinsee.at
Tauchordnung 2011
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