AGB`s
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ALLGEMEINE GESCH[Ae]FTSBEDINGUNGEN F[Ue]R DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom
15.11.2006Inhalts[ue]bersicht
§ 1 Geltungsbereich......................................................................................................................... 2
§ 2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................................... 2
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung ................................................................................................. 3
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung .......................................................................................... 3
§ 5 R[ue]cktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogeb[ue]hr ............................................................... 4
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft ............................................................................................. 5
§ 7 Rechte des Vertragspartners....................................................................................................... 5
§ 8 Pflichten des Vertragspartners ................................................................................................... 6
§ 9 Rechte des Beherbergers ............................................................................................................ 6
§ 10 Pflichten des Beherbergers......................................................................................................... 7
§ 11 Haftung des Beherbergers f[ue]r Sch[ae]den an eingebrachten Sachen ............................................. 7
§ 12 Haftungsbeschr[ae]nkungen ........................................................................................................... 8
§ 13 Tierhaltung ................................................................................................................................ 8
§ 14 Verl[ae]ngerung der Beherbergung ................................................................................................ 9
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Aufl[oe]sung............................................ 9
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag.................................................... 10
§ 17 Erf[ue]llungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl.......................................................................... 11
§ 18 Sonstiges.................................................................................................................................. 12
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§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Gesch[ae]ftsbedingungen f[ue]r die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen [Oe]HVB in der Fassung vom 23. September
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schlie[ss]en Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegen[ue]ber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidi[ae]r.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine nat[ue]rliche oder juristische
Person, die G[ae]ste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine nat[ue]rliche Person, die Beherbergung
in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene Personen,
die mit dem Vertragspartner anreisen
(zB Familienmitglieder, Freunde
etc).
„Vertragspartner“: Ist eine nat[ue]rliche oder juristische Person
des In- oder Auslandes, die als
Gast oder f[ue]r einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschlie[ss]t.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge n[ae]her
geregelt wird.
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§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische Erkl[ae]rungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, f[ue]r die sie bestimmt sind, diese unter gew[oe]hnlichen
Umst[ae]nden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Gesch[ae]ftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschlie[ss]en, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder m[ue]ndlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erkl[ae]rt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder m[ue]ndlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverst[ae]ndniserkl[ae]rung [ue]ber die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung sp[ae]testens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten f[ue]r die Geldtransaktion (zB
[Ue]berweisungsspesen) tr[ae]gt der Vertragspartner. F[ue]r Kredit- und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten R[ae]ume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Fr[ue]h in Anspruch genommen, so z[ae]hlt
die vorhergegangene Nacht als erste [Ue]bernachtung.
4.3 Die gemieteten R[ae]ume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten R[ae]ume nicht fristgerecht freigemacht
sind.
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§ 5 R[ue]cktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogeb[ue]hr
R[ue]cktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zur[ue]cktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein sp[ae]terer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die R[ae]umlichkeiten bis sp[ae]testens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen sp[ae]teren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis sp[ae]testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gr[ue]nden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erkl[ae]rung aufgel[oe]st werden.
R[ue]cktritt durch den Vertragspartner – Stornogeb[ue]hr
5.5 Bis sp[ae]testens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogeb[ue]hr durch einseitige Erkl[ae]rung
durch den Vertragspartner aufgel[oe]st werden.
5.6 Au[ss]erhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein R[ue]cktritt durch einseitige
Erkl[ae]rung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogeb[ue]hren
m[oe]glich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis
.5
bis 3 Monate 3 Monate bis 1
Monat
1 Monat bis 1
Woche
In der letzten
Woche
keine Stornogeb[ue]hren
40 % 70 % 90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare au[ss]ergew[oe]hnliche Umst[ae]nde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) s[ae]mtliche Anreisem[oe]glichkeiten unm[oe]glich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt f[ue]r die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht f[ue]r den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisem[oe]glichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder m[oe]glich
wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den G[ae]sten eine ad[ae]quate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualit[ae]t) zur Verf[ue]gung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringf[ue]gig und sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die R[ae]ume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte G[ae]ste ihren
Aufenthalt verl[ae]ngern, eine [Ue]berbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Ma[ss]nahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allf[ae]llige Mehraufwendungen f[ue]r das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den [ue]blichen Gebrauch der gemieteten R[ae]ume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die [ue]blicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den G[ae]sten zur Ben[ue]tzung zug[ae]nglich sind, und auf die [ue]bliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gem[ae][ss] allf[ae]lligen Hotel- und/oder G[ae]sterichtlinien
(Hausordnung) auszu[ue]ben.
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§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sp[ae]testens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuz[ue]glich etwaiger Mehrbetr[ae]ge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden G[ae]sten entstanden
sind zuz[ue]glich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdw[ae]hrungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdw[ae]hrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdw[ae]hrungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so tr[ae]gt der Vertragspartner alle damit
zusammenh[ae]ngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegen[ue]ber f[ue]r jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im R[ue]ckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zur[ue]ckbehaltungsrecht
gem[ae][ss] § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zur[ue]ckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere f[ue]r Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die f[ue]r den Vertragspartner gemacht wurden und
f[ue]r allf[ae]llige Ersatzanspr[ue]che jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu au[ss]ergew[oe]hnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, daf[ue]r ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gr[ue]nden auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung
seiner Leistung zu.
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§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden k[oe]nnen, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) f[ue]r die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein erm[ae][ss]igter
Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers f[ue]r Sch[ae]den an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gem[ae][ss] §§ 970 ff ABGB f[ue]r die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten [ue]bergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
f[ue]r sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gem[ae][ss] § 970 Abs 1
ABGB h[oe]chstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 [ue]ber die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverz[ue]glich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die H[oe]he einer allf[ae]lligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu ber[ue]cksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist f[ue]r leichte Fahrl[ae]ssigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch f[ue]r grobe Fahrl[ae]ssigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall tr[ae]gt der Vertragspartner die Beweislast
f[ue]r das Vorliegen des Verschuldens. Folgesch[ae]den oder indirekte Sch[ae]den sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 F[ue]r Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet f[ue]r einen dar[ue]ber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung [ue]bernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschr[ae]nkung
gem[ae][ss] 12.1 und 12.2 gilt sinngem[ae][ss].
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11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenst[ae]nde handelt, als
G[ae]ste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gew[oe]hnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der [ue]bernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverz[ue]glich dem Beherberger anzeigt. [Ue]berdies sind diese Anspr[ue]che innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder m[oe]glicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschr[ae]nkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers f[ue]r
leichte Fahrl[ae]ssigkeit, mit Ausnahme von Personensch[ae]den, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers f[ue]r
leichte und grobe Fahrl[ae]ssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall tr[ae]gt der Vertragspartner
die Beweislast f[ue]r das Vorliegen des Verschuldens. Folgesch[ae]den,
immaterielle Sch[ae]den oder indirekte Sch[ae]den sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
H[oe]he des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere d[ue]rfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Verg[ue]tung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier w[ae]hrend
seines Aufenthaltes ordnungsgem[ae][ss] zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat [ue]ber eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch m[oe]gliche durch Tiere verursachte Sch[ae]den deckt, zu verf[ue]gen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist [ue]ber Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
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13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegen[ue]ber zur
ungeteilten Hand f[ue]r den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegen[ue]ber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restaurantr[ae]umen und Wellnessbereichen d[ue]rfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verl[ae]ngerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verl[ae]ngert
wird. K[ue]ndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verl[ae]ngerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verl[ae]ngerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare au[ss]ergew[oe]hnliche Umst[ae]nde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) s[ae]mtliche Abreisem[oe]glichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag f[ue]r die Dauer der Unm[oe]glichkeit
der Abreise automatisch verl[ae]ngert. Eine Reduktion des Entgelts f[ue]r diese
Zeit ist allenfalls nur dann m[oe]glich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der au[ss]ergew[oe]hnlichen Witterungsverh[ae]ltnisse
nicht zur G[ae]nze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gew[oe]hnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Aufl[oe]sung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten R[ae]ume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten R[ae]umlichkeiten vollst[ae]ndig ausgelastet
ist und die R[ae]umlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere G[ae]ste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis tr[ae]gt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
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15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so k[oe]nnen
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, aufl[oe]sen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzul[oe]sen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
der Gast
a) von den R[ae]umlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein r[ue]cksichtsloses, anst[oe][ss]iges oder sonst grob ungeh[oe]riges Verhalten
den [ue]brigen G[ae]sten, dem Eigent[ue]mer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegen[ue]ber das Zusammenwohnen verleidet
oder sich gegen[ue]ber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die k[oe]rperliche Sicherheit
schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die [ue]ber die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pfleged[ue]rftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei F[ae]lligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserf[ue]llung durch ein als h[oe]here Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, beh[oe]rdliche Verf[ue]gungen etc)
unm[oe]glich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer K[ue]ndigungsfrist aufl[oe]sen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgel[oe]st gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Anspr[ue]che auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast w[ae]hrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger [ue]ber Wunsch des Gastes f[ue]r [ae]rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr
in Verzug, wird der Beherberger die [ae]rztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angeh[oe]rigen
des Gastes nicht kontaktiert werden k[oe]nnen, wird der Beherberger auf
Kosten des Gasten f[ue]r [ae]rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgema[ss]nahmen
endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angeh[oe]rigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.
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16.3 Der Beherberger hat gegen[ue]ber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere f[ue]r folgende Kosten Ersatzanspr[ue]che:
a) offene Arztkosten, Kosten f[ue]r Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene W[ae]sche, Bettw[ae]sche und Betteinrichtung, anderenfalls
f[ue]r die Desinfektion oder gr[ue]ndliche Reinigung all dieser Gegenst[ae]nde,
d) Wiederherstellung von W[ae]nden, Einrichtungsgegenst[ae]nden, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
oder besch[ae]digt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die R[ae]umlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuz[ue]glich allf[ae]lliger Tage der Unverwendbarkeit der R[ae]ume wegen
Desinfektion, R[ae]umung o. [ae],
f) allf[ae]llige sonstige Sch[ae]den, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erf[ue]llungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erf[ue]llungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt [oe]sterreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EV[Ue])
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschlie[ss]licher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergesch[ae]ft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger [ue]berdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem [oe]rtlichem und sachlich zust[ae]ndigem Gericht geltend zu
machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gew[oe]hnlichen Aufenthalt in [Oe]sterreich hat, geschlossen,
k[oe]nnen Klagen gegen den Verbraucher ausschlie[ss]lich am Wohnsitz, am gew[oe]hnlichen
Aufenthaltsort oder am Besch[ae]ftigungsort des Verbrauchers eingebracht
werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europ[ae]ischen Union (mit Ausnahme
[Oe]sterreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das f[ue]r den
Wohnsitz des Verbrauchers f[ue]r Klagen gegen den Verbraucher [oe]rtlich und sachlich
zust[ae]ndige Gericht ausschlie[ss]lich zust[ae]ndig.
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§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftst[ue]ckes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung f[ae]llt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage
der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu z[ae]hlen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag ma[ss]geblich.
18.2 Erkl[ae]rungen m[ue]ssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunf[ae]hig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungsl[ue]cken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.








